IFCSN-Richtlinien
Regeln zur Reisekostenerstattung
Die IFCSN-Zuwendung kann eine Reisekostenerstattung für Pfleger:innen in der Christlichen Wissenschaft und Praktiker:innen der Christlichen Wissenschaft beinhalten. Hier finden Sie unsere Richtlinien zur Reisekostenerstattung:
- Örtliche Fahrten (wenn man mit dem eigenen Auto fährt): ein durchschnittlicher Satz pro km – basierend auf einer Erhebung der Benzinkosten und der von staatlichen Stellen in Europa gezahlten Beträge – wird festgelegt und kann mit entsprechenden Belegen gezahlt werden; Mautgebühren und Parkgebühren werden mit Belegen erstattet.
- Örtliche Reisen (öffentliche Verkehrsmittel): Mit Belegen sind die Fahrpreise erstattungsfähig, die Fahrzeit jedoch nicht.
- Langstrecken- oder Übernachtungsreisen (mit dem Auto, wenn man selbst fährt): Der oben angegebene Durchschnittssatz kann mit entsprechenden Belegen gezahlt werden, Mautgebühren und Parkgebühren sind gegen Quittung erstattungsfähig. Eine Kostenerstattung für Reisezeit, Mahlzeiten und Unterkunft wird von Fall zu Fall entschieden.
- Langstrecken- oder Übernachtungsreisen (mit dem Flugzeug, Bus oder Zug): Bus-/Flugkosten, Gepäckgebühren, Shuttleservice und Parkgebühren können gegen Vorlage von Belegen nach Abschluss der Reise erstattet werden. Eine Kostenerstattung für Reisezeit, Mahlzeiten und Unterkunft wird von Fall zu Fall entschieden.
- Die Kosten für Reisen, die ein Antragsteller allein oder in Begleitung von Pfleger:innen in der Christlichen Wissenschaft unternimmt, unterliegen ebenfalls den oben genannten Richtlinien.
Die Kosten für den Besuch einer Praktikerin bzw. eines Praktikers der Christlichen Wissenschaft bei Patienten, sofern diese darum bitten, würden ebenfalls durch diese Richtlinien geregelt werden.
Erstattungsrichtlinien für Pflegematerial
Eine Zuwendung kann die Anschaffung von Pflegematerial (z. B. Verbandsmaterial), Geräten (z. B. ein verstellbares Bett) und geringfügigen Umbauarbeiten in der Wohnung (z. B. Haltegriffe) beinhalten. Bei ordnungsgemäßer Dokumentation und angemessenen Bemühungen um Wirtschaftlichkeit können diese wie folgt erstattet werden:
Erstattung der Kosten für Pflegematerial:
- Wenn die Kosten vom Antragsteller bezahlt werden, sind für die Erstattung Quittungen erforderlich.
- Wenn die Kosten von Pfleger:innen in der Christlichen Wissenschaft getragen werden und auf der Rechnung ausgewiesen sind, sollten die Quittungen auf Anfrage erhältlich sein.
Erstattung von Kosten für den Kauf/Miete von Geräten und für den Umbau der Wohnung:
- Quittungen sind erforderlich, unabhängig davon, wer den Kauf tätigt.